Sinn und Zweck eines Impressums
Wer eine Internetseite betreibt und darauf Waren, Dienstleistungen oder Infor-mationen anbietet bzw. bereitstellt oder eine Seite betreibt, welche Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmte Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (sog. Anbieterkennzeichnungspflicht). Im Hintergrund steht dabei, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben.
Das gilt sowohl für Verbraucher, als auch für Mitbewerber des Online-Anbieters. Beide sollen sich über den Betreiber bzw. Inhaber der Internetseite unterrichten und auf dieser Grundlage ggf. weitergehende Auskünfte zur Identität und Bonität der Betreffenden einholen können. Schließlich sollte man sich einen potentiellen Vertragspartner so genau wie möglich anschauen, bevor Verhandlungen beginnen oder gar Verträge geschlossen werden: Tritt online eine Einzelperson oder eine Gesellschaft in Erscheinung, welche Rechtsform hat diese, wer vertritt sie nach außen, wo ist der Sitz, etc. – dies sind wichtige Fragen, deren frühzeitige Beantwortung sich in der Regel später auszahlt.
Jeder betroffene Betreiber bzw. Domain-Inhaber einer Internetseite ist gut beraten, die jeweiligen Pflichtangaben nach Form und Inhalt korrekt auf seiner Website einzustellen.
Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von den Anbietern häufig unter der Überschrift „Impressum“ erfüllt. Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht und bezeichnet dort die zusammengefasste Information in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder die Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen.
Die Anbieterkennzeichnung geht indessen weit darüber hinaus: Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit langem erfüllen müssen. Der Begriff des „Impressums“ als Kurzwort für die Anbieterkennzeichnung auf Internetseiten hat sich allerdings mittlerweile für Websites allgemein eingebürgert, so dass beide Ausdrücke nachfolgend synonym verwendet werden.
Einzelne wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anbieterkenn-zeichnung sind (noch) nicht abschließend beantwortet. Zum Teil hat der Gesetzgeber auf fest umrissene Regelungen verzichtet. Soweit es Rechtsprechung zu ungeklärten Problembereichen gibt, ist sie oft uneinheitlich, bisweilen gegensätzlich. Gerade bei solchen offenen Fragen kann dann eine sachgerechte Antwort nur gefunden werden, wenn man sich den Sinn und Zweck der Anbieterkennzeichnung in jedem Einzelfall vor Augen führt.