Keine Impressumspflicht
Anbieter von Telemedien, welche ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sind von der sog. Impressumspflicht befreit. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 55 Abs. 1 RStV.
Die konkrete Abgrenzung zwischen
- einem Internet-Angebot, welches ausnahmslos für „persönliche oder familiäre“ Zwecke des Anbieters bestimmt ist (= impressumsfrei) und
- dem übrigen – (meist) „geschäftsmäßig“ ausgerichteten – Online-Angebot (= impres-sumspflichtig)
ist im Einzelfall sehr wichtig, aber mitunter auch schwierig. Die Spannbreite der Online-Angebote reicht vom rein privaten Fotoalbum oder dem privat betriebenen Blog, über das ein- oder mehrmalige Feilbieten neuer oder gebrauchter Waren und dem Informationsangebot eines Idealvereins, bis zum Internetauftritt von Freiberuflern oder DAX-Unternehmen.
Der Versuch des Gesetzgebers, im Rahmen der jüngsten Novellierung der einschlägigen Bestimmungen eine einheitliche, trennscharfe und praxistaugliche Unterscheidung zwischen impressumsfreien und -pflichtigen Internet-Präsentationen vorzunehmen, wird von nicht wenigen Fachkennern als misslungen angesehen:
„Die Regelung (des § 5 Abs. 1 TMG)[1] wirft die Frage auf, was eigentlich das angebotene Telemedium im Sinne des Gesetzes ist. Die Internetpräsentation eines Rechtsanwalts oder eines DAX-Unternehmens wird in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten, sondern ist kostenfrei abrufbar. Sollen diese Websites keines Impressums bedürfen? Die Gesetzesbegründung verweist auf Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind. Als Beispiel nennt die Begründung Informationsangebote von Idealvereinen (BT-Drs. 16/3078, S. 23). Sollen damit Verbraucherorganisationen und Sozialeinrichtungen wirklich von der Impressumspflicht freigestellt werden? Das kann wohl nicht gemeint sein.“[2]
Einigkeit besteht deshalb darin, dass sich eine angemessene Abgrenzung nur durch eine am Sinn und Zweck der Anbieterkennzeichnung orientierende Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Normen erzielen lässt.[3]
Die Intention der Regelung des § 5 TMG besteht darin, all diejenigen Anbieter zu erfassen, welche die Website als „Einstiegsmedium“ begreifen, mittels dessen sie dem potentiellen Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbieten.[4] Abzustellen ist dabei auf den Inhalt der über die Website angepriesenen Leistungen des Dienstanbieters.[5] Außerdem kommt es auf die Ausrichtung der Homepage – sprich: den Adressatenkreis – an.[6] Einzelne – auch häufige – Meinungsäußerungen durch Postings in Internetforen oder über andere (für den Verwender) fremde Plattformen werden demgegenüber grundsätzlich als „Nutzung“ bestehender Teledienste qualifiziert und unterliegen deshalb in der Regel nicht der Impressumspflicht (zu der teilweise sehr schwierigen Abgrenzung zwischen „persönlichen und familiären Zwecken“ und dem Beginn der „Geschäftsmäßigkeit“ eines Online-Angebots vgl. die Ausführungen unter Punkt C. II. 3., Seite 16 ff., und C. III. 2., Seite 19).
_____________________________________
[1] Klammerzusatz nicht im Original
[2] so Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Kommentar, 2. Aufl., München 2011, § 55 RStV, Rdnr. 14; vgl. auch dies., a.a.O., § 5 TMG, Rdnr. 10
[3] vgl. Micklitz/Schirmbacher (Fn. 7), § 5 TMG, Rdnr. 10
[4] vgl. Micklitz/Schirmbacher (Fn. 7), § 5 TMG, Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682
[5] Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Köln 2009, Rdnr. 918; Lorenz, K&R 2008, 340, 341 ff.; enger: Roßnagel, NVwZ 2007, 746, der auf eine wirtschaftliche Gegenleistung abstellt.
[6] Lorenz (Fn. 10), S. 340; sehr eng Ott, MMR 2007, 354, 356