Keine Impressumspflicht

Anbieter von Telemedien, welche ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken die­nen, sind von der sog. Impressumspflicht befreit. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der Regelung des § 55 Abs. 1 RStV.

 

Die konkrete Abgrenzung zwischen

 

  • einem Internet-Angebot, welches ausnahmslos für „persönliche oder famili­äre“ Zwecke des Anbieters bestimmt ist (= impressumsfrei) und

 

  • dem übrigen – (meist) „geschäftsmäßig“ ausgerichteten – Online-Angebot (= impres-sumspflichtig)

 

ist im Einzelfall sehr wichtig, aber mitunter auch schwierig. Die Spannbreite der Online-An­gebote reicht vom rein privaten Fotoalbum oder dem privat betriebenen Blog, über das ein- oder mehrmalige Feilbieten neuer oder ge­brauchter Waren und dem Informationsangebot eines Idealvereins, bis zum Internetauftritt von Freiberuflern oder DAX-Unternehmen.

 

Der Versuch des Gesetzgebers, im Rahmen der jüngsten Novellierung der einschlägigen Bestimmungen eine einheitliche, trennscharfe und praxistaugliche Unterscheidung zwischen impressumsfreien und -pflichtigen Internet-Präsentati­onen vorzunehmen, wird von nicht wenigen Fachkennern als misslungen angese­hen:

 

„Die Regelung (des § 5 Abs. 1 TMG)[1] wirft die Frage auf, was ei­gentlich das angebotene Telemedium im Sinne des Gesetzes ist. Die Internetpräsentation eines Rechtsanwalts oder eines DAX-Un­ternehmens wird in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten, son­dern ist kostenfrei abrufbar. Sollen diese Websites keines Impres­sums bedürfen? Die Geset­zesbegründung verweist auf Home­pages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste be­reitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind. Als Beispiel nennt die Begründung Informationsangebote von Idealvereinen (BT-Drs. 16/3078, S. 23). Sollen damit Verbraucherorganisatio­nen und Sozialeinrichtungen wirklich von der Impressum­spflicht freigestellt werden? Das kann wohl nicht gemeint sein.“[2]

 

Einigkeit besteht deshalb darin, dass sich eine angemessene Abgrenzung nur durch eine am Sinn und Zweck der Anbieterkennzeichnung orientierende Aus­legung der jeweiligen gesetzli­chen Normen erzielen lässt.[3]

 

Die Intention der Regelung des § 5 TMG besteht darin, all diejeni­gen Anbieter zu erfassen, welche die Website als „Einstiegsmedium“ be­greifen, mittels dessen sie dem potentiellen Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung an­bieten.[4] Abzustellen ist dabei auf den Inhalt der über die Website ange­priesenen Leistungen des Dienstanbieters.[5] Außerdem kommt es auf die Ausrichtung der Homepage – sprich: den Adressaten­kreis – an.[6] Einzelne – auch häufige – Meinungsäußerungen durch Pos­tings in Internetforen oder über andere (für den Verwender) fremde Plattformen werden demgegenüber grundsätzlich als „Nutzung“ bestehender Teledienste qualifiziert und unterlie­gen deshalb in der Regel nicht der Impressumspflicht (zu der teilweise sehr schwierigen Ab­gren­zung zwischen „persönlichen und familiären Zwecken“ und dem Beginn der „Ge­schäftsmäßigkeit“ eines Online-Angebots vgl. die Ausführungen unter Punkt C. II. 3., Seite 16 ff., und C. III. 2., Seite 19).

 

 

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[1] Klammerzusatz nicht im Original

 

[2] so Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Kommentar, 2. Aufl., München 2011, § 55 RStV, Rdnr. 14; vgl. auch dies., a.a.O., § 5 TMG, Rdnr. 10

 

[3] vgl. Micklitz/Schirmbacher (Fn. 7), § 5 TMG, Rdnr. 10

 

[4] vgl. Micklitz/Schirmbacher (Fn. 7), § 5 TMG, Rdnr. 10; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682

 

[5] Härting, Internetrecht, 3. Aufl., Köln 2009, Rdnr. 918; Lorenz, K&R 2008, 340, 341 ff.; enger: Roßnagel, NVwZ 2007, 746, der auf eine wirtschaftliche Gegenleistung abstellt.

 

[6] Lorenz (Fn. 10), S. 340; sehr eng Ott, MMR 2007, 354, 356