Eingeschränkte Impressumspflicht
Gemäß § 1 Abs. 4 TMG i. V. m. § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Damit sind diejenigen Webmaster gemeint, die von den beiden vorangegangenen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber (noch) nicht geschäftsmäßig tätig sind (vgl. die Grafik auf Seite 16). Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber anonyme Webseiten nur in Ausnahmefällen zulassen will. Zumindest Name und Anschrift muss praktisch jeder angeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 RStV). Bei juristischen Personen kommen noch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten hinzu (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 RStV). Die Einzelheiten werden unter Punkt D. III. (Seite 35 ff.) erläutert.
1. Anbieter von Telemedien
Der Begriff der „Telemedien“ in § 55 Abs. 1 RStV ist identisch mit der wortgleichen Bezeichnung (Legaldefinition) in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. oben unter Punkt B., Seite 9). Entsprechendes gilt für die Ausdrücke „Anbieter“ in § 55 Abs. 1 RStV und „Diensteanbieter“ in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (vgl. oben unter Punkt C. II. 1., Seite 13 ff.). Insoweit wird auf die vorbezeichneten Ausführungen verwiesen.
2. Nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke
Im Hinblick auf die vorzunehmende Abgrenzung zwischen ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken einerseits (keine Impressumspflicht!) und geschäftsmäßigen Bestrebungen (Impressumspflicht!) andererseits kann ebenfalls auf die vorangegangenen Erläuterungen (vgl. oben unter Punkt C. I., Seite 11 f., und Punkt C. II. 3., Seite 16 ff.) Bezug genommen werden.