Eingeschränkte Impressumspflicht

Gemäß § 1 Abs. 4 TMG i. V. m. § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Tele­medien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiä­ren Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei ju­ristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Damit sind diejenigen Webmaster gemeint, die von den beiden voran­gegangenen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken die­nende Webseiten betreiben, aber (noch) nicht geschäftsmäßig tätig sind (vgl. die Grafik auf Seite 16). Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber anonyme Webseiten nur in Ausnahmefällen zulassen will. Zumindest Name und Anschrift muss prak­tisch jeder angeben (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 RStV). Bei juristischen Personen kommen noch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten hinzu (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 RStV). Die Einzelheiten werden unter Punkt D. III. (Seite 35 ff.) erläutert.

 

1. Anbieter von Telemedien

 

Der Begriff der „Telemedien“ in § 55 Abs. 1 RStV ist identisch mit der wort­gleichen Bezeich­nung (Legaldefinition) in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. oben unter Punkt B., Seite 9). Entsprechen­des gilt für die Ausdrücke „Anbieter“ in § 55 Abs. 1 RStV und „Diensteanbieter“ in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (vgl. oben unter Punkt C. II. 1., Seite 13 ff.). Insoweit wird auf die vorbezeichne­ten Ausführungen verwiesen.

 

2. Nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke

 

Im Hinblick auf die vorzunehmende Abgrenzung zwischen ausschließlich per­sönlichen und familiären Zwecken einerseits (keine Impressumspflicht!) und ge­schäftsmäßigen Bestrebungen (Im­pressumspflicht!) andererseits kann ebenfalls auf die voran­gegangenen Erläuterungen (vgl. oben unter Punkt C. I., Seite 11 f., und Punkt C. II. 3., Seite 16 ff.) Bezug genommen werden.