Pflichtauskünfte nach § 5 Abs. 1 TMG
§ 5 Absatz 1 TMG enthält in seinen Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Diensteanbieter jeweils in unterschiedlichem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1 und 2 muss jeder geschäftsmäßig Impressumspflichtige machen. Die zusätzlichen Angaben aus den Nummern 3 bis 7 müssen hingegen nur diejenigen auf ihre Website stellen, die zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehören.
1. Allgemeine Informationen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG
Die nachfolgenden Informationen müssen in jedem „Impressum“ enthalten sein. Allerdings unterscheiden sich Inhalt und Umfang der Angaben danach, ob es sich bei dem jeweils Betroffenen um eine natürliche Person („Individuum“) oder eine juristische Person (z. B. Verein, GmbH, AG)[1] handelt. Den juristischen Personen sind solche Personengesellschaften gleichgestellt, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)[2] (vgl. § 2 Satz 2 TMG). Ein nicht-rechtsfähiger Verein wird i. d. R. wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 54; 705 ff. BGB) bzw. wie ein eingetragener Verein behandelt.
Zu den anbieterkennzeichnungspflichtigen Juristischen Personen zählen die des Privatrechts und des öffentlichen Rechts[3].
Diese Informationspflichten betreffen ausschließlich „Natürliche Personen“ (nachfolgend Punkt a), also Menschen, und „Juristische Personen“ sowie ebenbürtige Gesellschaften (nachfolgend Punkt b), wenn und soweit sie ihr Web-Angebot zu einem „geschäftsmäßigen“ Zweck betreiben. Es kommt nicht auf den konkreten Umfang des geschäftsmäßigen Handelns oder darauf an, ob es als eingetragener oder nicht registrierter Gewerbetreibender ausgeübt wird.
a) Allgemeine Informationen für natürliche Personen
b) Allgemeine Informationen für juristische Personen
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