Bereithalten zur Nutzung

Die Vorschrift des § 5 TMG enthält keine konkrete Beschreibung des die Impres­sumspflicht aus­lösenden Verhaltens des „Diensteanbieters“. Allerdings definiert § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG den „Dienstanbieter“ als eine Person, welche „eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be­reithält oder den Zugang zur Nut­zung vermittelt“. Es ist demnach nicht entscheidend, ob eigene oder fremde Telemedien Gegenstand des Angebots sind. Allein der Umstand, dass dem Kunden die Nutzung von Telemedien ermöglicht wird, genügt. Gleichgültig ist auch, ob es sich um ein gewerbliches Angebot handelt und wie der Dienstean­bieter das Angebot be­werkstelligt.

 

So sind auf der einen Seite die sog. Content-Provider (Anbieter eigener, selbst erstell­ter Inhalte, z. B. Informationsportale, universitäre Webseiten, etc.)[1], als auch die Internetan­bieter, die selbst nicht über einen eigenen Ser­ver verfügen, sondern fremde Speicherkapazi­täten (z. B. eines sog. Host-Pro­viders) nutzen[2], jeweils „Diensteanbieter“ im Sinne des § 5 TMG.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Website gehostet wird und welche Domainendung sie aufweist. Eine Internetseite, die sich z. B. auf einem Server in den USA befindet und de­ren Domain nicht den country code „de“ aufweist, sondern eine beliebige andere Landes­kennung besitzt, unterliegt dennoch den Regelungen des Telemediengesetzes bzw. des Rundfunkstaatsvertrages, wenn die Homepage von einer Person oder Firma mit Sitz in Deutschland oder ei­nem anderen (EU-Mitglieds-) Staat betrieben wird oder sich an deutsche Internet­nutzer richtet (§ 3 Abs. 1 und 5 TMG)[3].



 

[1] Hoeren in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Loseblattsammlung, München, Stand: 2010, Teil 18.2, Rdnr. 53

 

[2] Föhlisch in: Hoeren/Sieber (Fn. 25), Teil 13.4, Rdnr. 46; Holznagel/Ricke in: Spindler/Schuster (Fn. 7), § 2 TMG, Rdnr. 2

 

[3] vgl. dazu LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 28.03.2003, Az.: 3-12 O 151/02) MMR 2003, 597; vgl. auch Punkt F. I. 1. (Seite 42) und Fn. 144)