Bereithalten zur Nutzung
Die Vorschrift des § 5 TMG enthält keine konkrete Beschreibung des die Impressumspflicht auslösenden Verhaltens des „Diensteanbieters“. Allerdings definiert § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG den „Dienstanbieter“ als eine Person, welche „eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“. Es ist demnach nicht entscheidend, ob eigene oder fremde Telemedien Gegenstand des Angebots sind. Allein der Umstand, dass dem Kunden die Nutzung von Telemedien ermöglicht wird, genügt. Gleichgültig ist auch, ob es sich um ein gewerbliches Angebot handelt und wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt.
So sind auf der einen Seite die sog. Content-Provider (Anbieter eigener, selbst erstellter Inhalte, z. B. Informationsportale, universitäre Webseiten, etc.)[1], als auch die Internetanbieter, die selbst nicht über einen eigenen Server verfügen, sondern fremde Speicherkapazitäten (z. B. eines sog. Host-Providers) nutzen[2], jeweils „Diensteanbieter“ im Sinne des § 5 TMG.
Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Website gehostet wird und welche Domainendung sie aufweist. Eine Internetseite, die sich z. B. auf einem Server in den USA befindet und deren Domain nicht den country code „de“ aufweist, sondern eine beliebige andere Landeskennung besitzt, unterliegt dennoch den Regelungen des Telemediengesetzes bzw. des Rundfunkstaatsvertrages, wenn die Homepage von einer Person oder Firma mit Sitz in Deutschland oder einem anderen (EU-Mitglieds-) Staat betrieben wird oder sich an deutsche Internetnutzer richtet (§ 3 Abs. 1 und 5 TMG)[3].
[1] Hoeren in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Loseblattsammlung, München, Stand: 2010, Teil 18.2, Rdnr. 53
[2] Föhlisch in: Hoeren/Sieber (Fn. 25), Teil 13.4, Rdnr. 46; Holznagel/Ricke in: Spindler/Schuster (Fn. 7), § 2 TMG, Rdnr. 2
[3] vgl. dazu LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 28.03.2003, Az.: 3-12 O 151/02) MMR 2003, 597; vgl. auch Punkt F. I. 1. (Seite 42) und Fn. 144)