Anbieter von Telemedien
„Diensteanbieter“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG
- allgemein: jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
- speziell bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf: jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.
Damit sind alle Personen erfasst, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. „Diensteanbieter“ ist folglich sowohl der Betreiber eines Internet-Portals (z. B. Internet-Auktion, Shopping-Portal, etc.), als auch, wer auf einer von einem Dritten betriebenen Verkaufsplattform ein gewerbliches Angebot einstellt und Waren oder Dienstleistungen anbietet.
1. Registrierter Inhaber der Website
In erster Linie ist der bei der DENIC e.G. registrierte Inhaber der Homepage, also die für die Website insgesamt verantwortliche natürliche (Einzelindividuum) oder juristische Person des bürgerlichen (Unternehmen) oder öffentlichen Rechts (z. B. staatliche Universität, Kommune, staatliche Rundfunkanstalt, etc.) als „Diensteanbieter“ impressumspflichtig.
2. Betreiber der Internetseite
Wer auf einer fremden Website ein Geschäft betreibt, muss – ebenso wie der Domain-Inhaber – ein eigenes Impressum vorhalten. Im Zusammenhang mit Internet-Auktionshäusern ist anerkannt, dass die einzelnen geschäftsmäßigen Anbieter für ihre jeweiligen eigenen Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie die „übergeordnete“ Website (Versteigerungsportal) nicht betreiben. Ausnahmsweise besteht jedoch keine Impressumspflicht für untergeordnete Online-Anbieter, wenn z. B. eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe bzw. eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen nachgeordneten Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen.
3. Parallelhaftung des Domain-Inhaber
Personen, die bei der DENIC e.G. als Inhaber einer Domain registriert sind und einem Dritten diese Website entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, sind – neben dem Betreiber der Internetseite – als Diensteanbieter anzusehen, daher impressumpflichtig und ebenfalls für die richtige eigene und Anbieterkennzeichnung des Domain-Nutzers verantwortlich. Inhaber von Verkaufsplattformen müssen auf die Einhaltung der Impressumspflicht der Plattform-Nutzer mit geeigneten Mitteln hinwirken.
4. „Admin-C“ der Domain
Der „Admin-C“ (Administrative Contact) ist der vom Domain-Inhaber beauftragte Ansprechpartner der Registrierungsstelle DENIC e.G. und ist als solcher (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank bzw. bei der DENIC e.G. mit seiner Anschrift eingetragen. Er ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden. Es muss sich bei ihm um eine natürliche Person handeln. Für den nicht in Deutschland ansässigen Domain-Inhaber ist der Admin-C dessen Zustellungsbevollmächtigter, nicht Anbieter. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden und ist mit seinen Daten ins Impressum aufzunehmen.
5. Teilnehmer „sozialer Netzwerke“
Aktuell wird auch diskutiert, ob es sich bei dem Betreiber z. B. einer Fanpage auf „Facebook“ oder eines „Twitter“-Profils sowie bei einem Webseitenbe-treiber, auf dessen Homepage ein „Gefällt mir“-Button integriert ist, gleichfalls um „Diensteanbieter“ i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG handelt. Dieser Meinungsstreit ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings sind bereits vereinzelt Entscheidungen auf LG- und OLG-Ebene ergangen, die auf eine Impressumspflicht geschäftsmäßiger „social-media“-Auftritte hinweisen. Eine praktikable Lösung der Impressum-Frage könnte für viele Teilnehmer an sog. social networks z. B. so aussehen: In Anlehnung an die sog. „2-Klick-Entscheidung“ des BGH könnten die Anwender im eigenen Profil leicht einen Link zur eigenen Homepage platzieren. Von dort könnte man mit einem zweiten Klick zu den erforderlichen Pflichtangaben gelangen und damit den Anforderungen der Anbieterkennzeichnung genügen.
Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass bei der gegenwärtigen Rechtslage auch der Teilnehmer bei „Twitter“, „Facebook“ etc. nur dann gemäß § 5 Abs. 1 TMG ein Impressum verfügbar halten muss, wenn seine Online-Mitwirkung „geschäftsmäßigen“ Charakter hat. Allerdings kann der einzelne social-network-Akteur nach § 55 Abs. 1 RStV verpflichtet sein, bei nicht-geschäftsmäßigen Internetdarbietungen zumindest Namen und Anschrift anzugeben.