Wahrheitsgehalt, Vollständigkeit und Aktualisierung der Pflichtangaben
Sämtliche Pflichtangaben, die in ein Impressum aufzunehmen sind, müssen wahrheitsgemäß und vollumfänglich wiedergegeben werden. Das folgt aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG. Danach handelt ordnungswidrig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält“.
Diese Anforderungen gelten für alle in § 5 Abs. 1 TMG gelisteten Informationen, unabhängig davon, ob sie obligatorisch oder fakultativ veröffentlicht werden. Das bedeutet:
- Die im Impressum aufgeführten Angaben müssen wahrheitsgetreu und umfassend deklariert werden, gleichgültig, ob der jeweilige Diensteanbieter zu ihrer Wiedergabe verpflichtet ist, oder ob es sich um freiwillige Auskünfte handelt.
- Das Gebot der richtigen und erschöpfenden Information innerhalb des Impressums entsteht für jede einzelne Auskunft gesondert. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in welchem sich die der jeweiligen Angabe zugrundeliegenden Tatsachen verwirklichen, ändern oder entfallen. So ist der vollständige Name (Vor- und Familienname) des Anbieters sofort mit der Inbetriebnahme der Website korrekt anzugeben. Ändert sich später der Familienname des Betreibers (z. B. durch Heirat), so erwächst daraus die Verpflichtung, nunmehr unverzüglich den geänderten Namen zu deklarieren. Gleiches gilt etwa für die Umwandlung der Firmenstruktur (z. B. vom Einzelkaufmann zur GmbH; von einer GmbH in eine AG, etc.) und Änderungen im Zusammenhang mit der Vertretungsberechtigung juristischer Personen und Personengesellschaften (z. B. Personalwechsel im Vorstand).
- Um die fortdauernde Richtigkeit und Lückenlosigkeit der publizierten Anbieterkennzeichnung zu gewährleisten, bedarf es einer laufenden Aktualisierung im Bedarfsfall. Jede Änderung im Hinblick auf veröf-fentlichungspflichtige – wie auch freiwillige – Angaben muss unverzüglich in das Impressum „eingepflegt“ werden.