Gestaltung des Impressums

Anbieter von Telemedien müssen ihre Impressum-Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten (vgl. § 5 TMG). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV. Was bedeutet das?

Leichte Erkennbarkeit

Die Angaben sind „leicht erkennbar“, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind. Das ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

 

  • In jedem Fall sind die Informationen „leicht erkennbar“, wenn ein Link gesetzt wird, der auf eine Seite mit den gesammelten Anbieterinformationen führt und der von jeder Webseite – einschließlich der Hauptseite – aus erreichbar ist.
  • Auch der Link selbst muss leicht erkennbar sein. Das ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Querverweis so auf der Seite platziert wird, dass er durchgängig sichtbar ist. Umstritten ist, ob ein Link auch dann noch „leicht erkennbar“ ist, wenn er nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben z. B. am rechten unteren Ende der Homepage platziert oder so auf der Webseite angebracht wird, dass er erst dann ins Blickfeld gerät, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Zum Teil wird dies verneint. Der EuGH geht allerdings – ebenso wie der BGH – von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher aus, dem eine gewisse „Informationsbeschaffungslast“ durchaus abverlangt werden könne. Ein Scrollen z. B. auf die vierte bzw. achte Bildschirmseite wurde jedoch bereits als nicht mehr „leicht erkennbar“ angesehen.
  • Die Bezeichnung der Hyperverknüpfung zur Anbieterinformationsseite ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In Rechtsprechung und Schrifttum gibt es widerstreitende Ansichten. Allerdings sind einzelne Präferenzen für die Benennung des Links zu erkennen. Weit verbreitet – und nach wohl überwiegender Auffassung auch zulässig – sind Begriffe wie „Impressum“, „Web-Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ und „Kontakt“, nicht jedoch z. B. „Backstage“ oder „Info“. Auch die Benennung „Mich-Seite“ blieb unbeanstandet . Ob Kennzeichnungen wie z. B. „Über uns“, oder „AKZ“ – aufgrund ihrer möglicherweise mangelnden Eindeutigkeit – ausreichen, ist fraglich. Richtschnur für eine korrekte Link-Benennung muss die Überlegung sein, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Nutzer dahinter die Pflichtangaben nach dem TMG bzw. dem RStV vermuten darf .
  • In welcher Sprache die Pflichtangaben abgefasst sein müssen, um „leicht erkennbar“ zu sein, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Zum Teil wird nach dem sog. Herkunftslandprinzip (§ 3 Abs. 1 TMG) die Sprache des Landes für maßgebend erklärt, an welchem der Anbieter seine Niederlassung bzw. seinen Wohnsitz hat . Eine andere Auffassung verlangt, dass die Informationen in der Sprache der Staaten abzufassen sind, in welcher der Dienst regelmäßig erbracht wird bzw. abrufbar ist . Eine vermittelnde Meinung geht dahin, sich für eine „lingua franca“, also eine für die Angehörigen verschiedener Sprachgemeinschaften verwendbare „Verkehrssprache“, z. B. Englisch, zu entscheiden. Weder der EU- noch der deutsche Gesetzgeber haben diese Problematik geregelt. Auch eine gerichtliche Klärung dieser Frage ist bislang nicht erfolgt.

Unmittelbare Erreichbarkeit

„Unmittelbar erreichbar“ sind die Pflichtangaben, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können.

 

  • Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Link gesetzt wird, der auf eine Seite mit den gesammelten Anbieterinformationen führt und der von jeder Webseite – einschließlich der Hauptseite – aus erreichbar ist.
  • Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Erreichbarkeit der Informationsseite über zwei Links („Klicks“) in der Regel kein langes Suchen und ist daher grundsätzlich als „unmittelbar“ anzusehen, auch wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden sind.
  • Nicht ausreichend ist es, wenn die Querverbindung in Form einer Grafik oder eines Bildes auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte. Ebenfalls nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie – wenn auch in vollständiger Form – z. B. nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Händlers , in der Satzung des die Internetpräsenz betreibenden Vereins oder in einem online abrufbaren Printmedium gemacht werden.

Ständige Verfügbarkeit

„Ständig verfügbar“ sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zugegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sind.

  • Das Installieren eines sog. Plug-in darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein. Wenn zunächst PDF-Dateien oder Java-Skripte ausgeführt werden müssen, genügt das den gesetzlichen Erfordernissen folglich nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
  • Ist das Impressum vorübergehend kurzzeitig nicht erreichbar, weil es gerade bearbeitet und aktualisiert wird oder weil ein technisches Problem besteht, schadet dies der „ständigen Verfügbarkeit“ grundsätzlich nicht.
  • Umstritten ist, ob die Anbieterkennzeichnung auch ausdruckbar sein muss. Im Hinblick auf größtmögliche Nutzerfreundlichkeit und die Option der Archivierung ist dies jedenfalls wünschenswert.