Cross-Border-Geschäfte
Für Anbieter von Telemedien mit Sitz in Deutschland, die ihre Dienste (zumindest auch) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geschäftsmäßig anbieten oder erbringen, gilt folgendes:
Anbieter mit ausschließlichem Sitz in Deutschland
Diensteanbieter, die ausschließlich von Deutschland aus tätig werden und keine Niederlassung im EU-Ausland haben, müssen grundsätzlich nur die deutschen Gesetze beachten (sog. „Herkunftslandprinzip“; § 3 Abs. 1 TMG ). Es genügt demnach regelmäßig, wenn ihre Anbieterkennzeichnung deutschem Recht entspricht.
Dies hat z. B. für den Onlinehandel zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Frankreich die dortige, auch für die Anbieterkennzeichnung zuständige Datenschutzbehörde CNIL ausdrücklich klargestellt:
“Vous êtes établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne (UE):
La loi française n’est pas applicable: pas de déclaration à faire à la CNIL.
Si le responsable de traitement est établi uniquement dans un autre Etat membre de l’Union européenne (la notion d’établissement suppose l’exercice effectif et réel d’une activité au moyen d’une installation stable), c’est la loi nationale du pays de l’UE dans lequel est établi le responsable du traitement qui s’applique aux traitements de données, même si elles sont collectées en France.
Les déclarations éventuelles devront être réalisées dans le pays de l’UE dans lequel le responsable de traitement est établi.
Les mentions d’information des personnes devront être rédigées en faisant référence à la loi nationale de l’autre Etat membre de l’UE.”*
Demnach kann nicht gefordert werden, dass der deutsche Diensteanbieter, der von Deutschland aus Geschäfte in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreibt, die dortigen Impressumsvorschriften beachten muss.
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* Übersetzung:
“Sie sind ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) niedergelassen:
Das französische Recht ist nicht anwendbar: es ist keine Erklärung gegenüber der CNIL abzugeben.
Sofern der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) niedergelassen ist (der Begriff der Niederlassung bedingt die echte und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung), ist das nationale Recht dieses Mitgliedstaates der EU anwendbar auf die Verarbeitung der Daten, auch wenn sie in Frankreich erhoben worden sind.
Eventuelle Erklärungen sind in dem Mitgliedstaat der EU abzugeben, in dem der für die Datenverarbeitung Verantwortliche niedergelassen ist.
Die Angaben der Information der Personen sind hierbei unter Verweis auf das nationale Recht des anderen Mitgliedstaates der EU abzufassen.“
(Quelle: www.cnil.fr/vos-obligations/declarer-a-la-cnil/vous-etes-etabli-hors-de-france)
Anbieter mit Niederlassung in der EU
Diensteanbieter aus Deutschland, die sich mit geschäftsmäßigen Websites zumindest auch an Kunden im europäischen Binnenmarkt wenden bzw. ihre Leistungen dort erbringen und ihre Online-Geschäfte über eine Niederlassung im EU-Ausland abwickeln, haben (neben den deutschen Bestimmungen) zusätzlich die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen einzuhalten. Insoweit ist eine sorgfältige Prüfung dringend zu empfehlen!
Anbieter mit Online-Offerten für "Drittstaaten"
Diensteanbieter, die von Deutschland aus mit Internet-Offerten außerhalb der Europäischen Union geschäftlich tätig werden, müssen regelmäßig die Anbieterkennzeichnungspflichten des jeweiligen „Marktortes“ befolgen. Maßgebend sind dann die Gesetze des Staates, von dem aus eine Website bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, welche Verkehrskreise sich von einem solchen Internet-Angebot tatsächlich angesprochen fühlen dürfen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen: Neben der TLD (Top-Level-Domain) können landesspezifische Währungen (also speziell nicht der EURO), die Beschränkung von Zahlungen ausschließlich über Konten in bestimmten Staaten, sowie Hinweise in Verkaufs- und Lieferbeschränkungen (etwa: „Keine Bearbeitung von Bestellungen aus der Schweiz.“) eine Rolle spielen. Entscheidend dürfte letztlich sein, wie sich der Online-Anbieter tatsächlich verhält und ob er Bestellungen aus den entsprechenden Drittstaaten tatsächlich annimmt.
Die auf der Website verwendete(n) Sprache(n) taugen insoweit nur bedingt: Auf welchen Markt zielt ein Onlinedienst in englischer oder französischer Sprache? Die Betreiber solcher Seiten müssen ggf. damit rechnen, dass sie mehrere nationale Wettbewerbsordnungen zu beachten haben. Deutsche Provider werden, auch wenn sie ihren Internetauftritt ausschließlich auf Deutsch gestalten, z. B. regelmäßig auch das – vom deutschen Recht zum Teil stark abweichende – Wettbewerbsrecht der Schweiz mitbedenken müssen.
Anbieter aus dem EU-Ausland
Anbieter von Telemedien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen sich – spiegelbildlich zu Anbietern aus Deutschland – regelmäßig ebenfalls darauf beschränken, ihre heimatlichen Impressumsvorschriften zu befolgen, jedenfalls soweit sie ihre Geschäfte nicht über eine deutsche Niederlassung abwickeln. Denn der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die von Diensteanbietern aus dem EU-Ausland in Deutschland geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, wird grundsätzlich nicht eingeschränkt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TMG).
Anbieter aus "Drittstaaten"
Für Unternehmen mit Sitz im außereuropäischen Ausland (sog. Drittstaaten) gilt das sog. Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 TMG nicht. Sie haben deutsches Recht zu beachten, soweit die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) dies vorsehen, also nach herrschender Auffassung insbesondere dann, wenn sie in Deutschland Kunden und Märkte gewinnen wollen.