Allgemeine Informationen RStV

 

Soweit eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV besteht, sind die folgenden Angaben auf der Website des jeweiligen Anbieters anzubringen, und zwar unterschieden nach

ja

 

Natürliche Personen (Menschen):

 


oder

ja

 

Juristische Personen:

(z.B. eingetragener Verein (e.V.), GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.)

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