Allgemeine Informationen RStV
Soweit eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 55 Abs. 1 RStV besteht, sind die folgenden Angaben auf der Website des jeweiligen Anbieters anzubringen, und zwar unterschieden nach
Natürliche Personen (Menschen):
oder
Juristische Personen:
(z.B. eingetragener Verein (e.V.), GmbH, GmbH & Co. KG, AG etc.)