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Wir weisen an dieser Stelle auf aktuelle Gerichtsentscheidungen, Fachbeiträge, Neuerscheinungen und andere interessante Informationen rund um das Thema "Das Impressum im Internet" hin:

 

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A K T U E L L :

 

Kammergericht Berlin:

Impressumpflicht auch bei privatem Blog

 

Betreiber privater Blogs unterliegen auch dann der Impressumpflicht, wenn sie dort nur gelegentlich und in größeren zeitlichen Abständen Meinungsäußerungen veröffentlichen. Das geht - zumindest mittelbar - aus einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 28.11.2016 (Az.: 10 W 173/16) hervor, das damit eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin vom 20.10.2016 (Az.: 27 0 513/16) bestätigte.

 

 Der Antragsteller erstritt damit auch in zweiter Instanz einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung durch den Betreiber des privaten Blogs (§ 56 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag - RStV), wegen darin angeblich enthaltener unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Der 10. Zivilsenat geht dabei - ebenso wie die Vorinstanz - davon aus, dass es sich bei der privaten Internetseite des Betreibers um ein "Telemedium" i. S. d. § 56 RStV handelt. Die technische Qualifizierung als Telemedium ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV.

 

Wie bereits zuvor das Landgericht sieht auch das Kammergericht in der Internetseite des Bloggers speziell ein Telemedium "mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden" (vgl. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 Satz 1 RStV). Weiter führt der Senat u. a. aus:

 

"(...) Das Landgericht hat insofern zu Recht darauf abgestellt, dass das Angebot der Internetseite des Antragsgegners das Kriterium der Aktualität erfüllt. Denn Aktualität bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf, dass zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen wird. Im Gegenteil ist sie inhaltlich zu bemessen. Sofern im Angebot des Antragsgegners Stellung genommen wurde, geschah dres jeweils mit Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen.

Eine Periodizität des Angebotes selbst ist im Rahmen des § 56 RStV gerade nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 RStV die Einstellung von Inhalten periodischer Druckerzeugnisse beispielhaft erwähnt.

Ein ausreichendes Maß an Faktizität besteht ebenfalls. Diese wird bemessen an den Inhalten selbst und nicht an den (ohnehin kaum bemessbaren) Erwartungen des Publikums. Auch ein Äußern politischer oder sonstiger Meinungen hindert nicht den Faktizitätsanspruch des Angebots, der lediglich bei einer hier nicht erkennbaren Vermischung realer und fiktionaler Darstellung oder einem Beschränken auf rein fiktionale Darstellungen entfairen kann (so zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14 -, BGHZ 206, 347-365).(...)"

 

Mit ihren Entscheidungen stellen sich Land- und Kammergericht Berlin gegen die überwiegende Auffassung im juristischen Schrifttum, dem sich auch mehrere Obergerichte angeschlossen haben. Danach setzt ein "journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot" ein an publizistischen Grundsätzen ausgerichtetes Arrangieren von Themen (d. h. eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf formale und inhaltliche Aufbereitung des "Rohmaterials" gerichtet ist) für die Öffentlichkeit voraus (vgl. Eberle/Rudolf/Wasserburg/Gersdorf, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, Heidelberg 2003, Kap. III, Rdnr. 238; Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 457).

 

Kennzeichnend ist das Zusammentragen und Klären verschiedener Sachverhalte und Ansichten, um als Ergebnis ein einheitliches Erzeugnis für die öffentliche Meinungsbildung erscheinen zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2003, Az.: 8 B 2567/02; Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2000, S. 82). Das bedingt in der Regel, dass der Redakteur Informationen aus verschiedenen Quellen bezieht und sich argumentativ mit gegenläufigen Standpunkten befasst. Vereinzelte Meinungsäußerungen erfüllen daher nicht den Standard eines "journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots" (vgl. Lorenz, a.a.O., S. 82 f.; Ott, MMR 2007, 354 ff.; Spindler/Schmitz/Geis, Telemediengesetz, Teledienstdatenschutzgesetz, Signaturgesetz, München 2004, § 2 TMG, Rdnr. 14).

 

Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 25.03.2014 (Az.: 1 S 169/14) differenzierend festgestellt:

 

" (...) Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung – jedenfalls innerhalb der Zielgruppe – angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist). (...)"

 

Angesichts des Umstandes, dass es sich im vorliegenden Fall um ein privates Blog mit einer lediglich unregelmäßigen Abfolge von Meinungsäußerungen handelt, deren zeitliche Abstände zum Teil mehrere Monate betragen, sind Zweifel an der Einordnung durch Land- und Kammergericht als "journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot" durchaus angebracht.

 

Mit der überwiegenden Auffassung im juristischen Schrifttum und einiger Obergerichte (wie z. B. dem VGH Baden-Württemberg, s. o.) hätte man im vorliegenden Fall mit mindestens genauso treffender Begründung eine redaktionelle Gestaltung des Blogs annehmen, eine Zugehörigkeit zum online-journalistischen Genre jedoch verneinen können.

 

Gelegenheitsblogger, die sich vorwiegend zu politischen, gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Themen äußern und damit zur Meinungsbildung im weitesten Sinne beitragen wollen, gelten - legt man die Maßstäbe des Kammergerichts zugrunde - als journalistisch-redaktionelle Anbieter, mit der Konsequenz, dass sie gemäß § 55 Abs. 2 RStV zum Personenkreis der "erweitert Impressumspflichtigen" zählen. Abgesehen von der daraus ebenfalls resultierenden "Gegen-darstellungspflicht" des § 56 RStV haben sie zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 Telemediengesetz - TMG) in ihrem Impressum einen "Verantwortlichen" mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 RStV).

 

Die Aufgabe dieses "Verantwortlichen" besteht darin, die Beiträge des Blogs vor ihrer Publizierung auf eventuelle strafbare Inhalte zu untersuchen und deren Veröffentlichung zu unterbinden. Ihm steht die letzte Entscheidung über die Herausgabe eines Beitrages zu (vgl. Decker, Impressumspflichten nach § 55 Abs. 2 RStV, blog-it-recht.de). Er haftet für die veröffentlichten Beiträge persönlich (vgl. Lorenz, RdJB 2008, 486 ff.).

 

Der "Verantwortliche" muss seinen ständigen Aufenthalt im Inhalt und darf nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, muss voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Rechts sein und muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 RStV).

 

All diese Pflichten einem sporadisch postenden Gelegenheitsblogger aufzubürden, scheint mit der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, mit den etablierten Websites bekannter Nachrichten-magazine, Zeitungen und Meinungsportale vergleichbare Onlinepages der Anbieterkennzeich-nungspflicht zu unterwerfen, kaum vereinbar zu sein. Insoweit wäre es wünschenswert, eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.

 

Tipp: Bis zu einer eventuellen BGH-Entscheidung dieser Frage sollte jeder, der gelegentlich Meinungsäußerungen von möglicherweise öffentlichem Interesse auf einem Online-Blog einstellt, zumindest einen auf ein vollständiges Impressum verlinkten Impressumshinweis mit den Zusatzangaben eines "Verantwortlichen" einrichten bzw. eingerichtet halten.

 

Weitere Informationen zur Frage der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Anbieter journalistisch-redaktioneller Anbieter lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 19 ff., 29 ff.

Bundesgerichtshof:

Keine teure Mehrwert-Rufnummer im Impressum einer Webseite

 

Die im Impressum neben einer E-Mail-Adresse zwingend aufzuführende wei-tere effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme (Telefon- oder Telefaxnummer) darf keine kostenpflichtige sog. Mehrwertdienstnummer sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016; Az.: ZR 238/14) festgestellt und bestätigte damit das Urteil der Berufungsinstanz (0LG Frankfurt a.M.; Urteil vom 02.10.2014 (Az.: 6 U 219/13) (siehe unten: OLG Frankfurt a. M.).

 

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt sind im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) bei Telemedien Angaben zu machen sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. EuGH und BGH interpretieren diese Bestimmung übereinstimmend dergestalt, dass neben einer E-Mail-Adresse mindestens eine weitere effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme genannt werden muss, also insbesondere eine Telefon- oder Telefaxnummer. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei dieser Gesetzesbestimmung um eine sog. "Marktverhaltensregel", deren Verletzung zugleich als Verstoß gegen § 3a UWG einzustufen sei. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer stelle keine effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme dar. Zur Begründung führt der BGH u. a. aus:

 

"Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 727, Rdnr. 15 - Internet-Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden."

 

Anmerkung: Zur kontroversen Diskussion im juristischen Schrifttum vgl. Lorenz, VuR 2009, 295, 297; Ernst, jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2; (unter dem Regime des TDG:) Gravenreuth/Kleinjung, JurPC 273/2003, Abs. 16 und 20

 

Weitere Hinweise zu den Pflichtauskünften, insbesondere den zwingend erforderlichen Kontaktinformationen (postalische Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen etc.) lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 23 ff.

 

OLG Stuttgart:

Kommando zurück - Doch keine Impressumspflicht bei XING?

 

Wer auf der Business-Plattform XING ein Profil einstellt, unterliegt nicht der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 2 U 95/14) widerspricht damit der gegenteiligen Ansicht der Vorinstanz. Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) den Geschäftsaufritt eines Rechtsanwalts noch wegen unzureichender Anbieterkenn-zeichnung gerügt und als erheblichen Wettbewerbsverstoß gerügt (siehe unten).

 

Der 2. Zivilsenat ließ in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 seine Auffassung dahin erkennen, die XING-Personenprofile seien keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG, sondern lediglich unselbständige Teile der von der XING AG betriebenen Plattform. Dies folge daraus, dass nicht veränderbare Kategorien ("Ich biete", "Berufserfahrung" etc.) vorgegeben seien, die der Nutzer lediglich ausfüllen könne. Grafisch ließen sich die Profile eigentlich nicht verändern, sodass alle Personenprofile im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Diese Voraussetzungen genügen nach Überzeugung des OLG Stuttgart nicht, um ein eigenständiges Telemedium anzunehmen. Die Impressumspflicht scheitere mithin schon an den Voraussetzungen des § 5 TMG.

 

Aber selbst wenn mit der Vorinstanz eine Impressumspflicht anzunehmen wäre, so habe der Kläger im konkreten Fall mit seinem (auf eine vollständige Anbieterkennzeichnung verlinkten) Impressumshinweis am unteren Ende der Plattform den Anforderungen genüge getan. Und wenn - gesetzt den Fall - der Link zum vollständigen Impressum als zu klein angesehen werde, so fehle es nach der vorläufigen Einschätzung des Senats jedenfalls an einem "spürbaren" Wettbewerbs-verstoß i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG.

 

Der Kläger hatte vor dem Landgericht sog. Negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass kein Verstoß gegen die Impressumspflicht angenommen werden könne. Dies beurteilte die erste Instanz allerdings anders und wies die Klage ab (siehe unten: "LG Stuttgart: Impressumsfunktion von XING reicht nicht aus").

 

Im Berufungsrechtszug nahm nun nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage der Beklagte die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Anlass, den Anspruch des Klägers unverhofft* anzuerkennen. Das OLG Stuttgart wird daher ein Anerkenntnisurteil verkünden und damit die Entscheidung des LG Stuttgart vom 27.06.2014 aufheben. Die einzelnen tragenden Rechtsüberlegungen des 2. Zivilsenats werden dabei jedoch keinen Ausdruck in diesem Urteil finden, denn ein Anerkenntnisurteil ergeht regelmäßig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313b Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das OLG Stuttgart eine Reihe von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen in die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung aufgenommen.

 

Soweit der Kläger das Verhandlungsprotokoll der (Fach-) Öffentlichkeit zugänglich macht, kann der rechtliche Diskurs zur Frage der Erforderlichkeit von Anbieterkennzeichnungen auf Business-Plattformen wie XING Fortgang nehmen. In diesem Zusammenhang könnte dann auch der grundsätzliche Streit über die Impressumspflicht im Bereich "Social media" erneut aufflammen.

 

Denn die Rechtsunsicherheit ist noch nicht beendet. Nach wie vor sieht das Landgericht München I (Urteil vom 03.06.2014; Az.: 33 O 4149/14) die Notwendigkeit eines Impressums bei XING-Profilen als gegeben an (siehe unten). Ebenso bleibt zu beachten, dass die Impressumspflicht auch weiterhin eine Frage der konkreten Gestaltung der Plattform bleibt. Ändert sich eine Online-Präsenz oder werden einzelne Funktionen flexibler bzw. induvidueller nutzbar (z.B. bei XING), dann könnte durchaus - auch im Sinne des OLG Stuttgart - von einem selbständigen Telemedium im Sinne des § 5 TMG gesprochen werden - mit dem Ergebnis: Impressumspflicht!

 

Tipp: Bis zu einer eventuellen höchstrichterlichen Klärung der Angelegenheit sollte jeder, der bei XING ein Profil einstellt oder unterhält, zumindest einen auf ein vollständiges Impressum verlinkten Impressumshinweis einrichten bzw. eingerichtet halten.

 

* Anmerkung: Nachdem der 2. Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, dass und warum er der Berufung des Klägers stattgeben und das gegenläufige Urteil des Landgerichts aufheben werde, stellte das Anerkenntnis des Beklagten keine wirkliche Überraschung dar. Da er eine gegen ihn ausgehende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr abwenden konnte, bestand das Ziel des Beklagten erkennbar nur noch darin zu verhindern, dass das für ihn zu erwartende unliebsame Urteil mit vollem Tatbestand und ausführlichen Entscheidungsgründen veröffentlicht werden würde. Probates prozessulaes Mittel dazu ist das Anerkenntnis. Denn: "Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht" (§ 307 ZPO). Grundlage für die (zwingende) Verurteilung der anerkennenden Partei sind insoweit nicht (mehr) die sachlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts, sondern ausschließlich das Anerkenntnis. Daher ist eine (weitere) mündliche Verhandlung entbehrlich (§ 307 Satz 2 ZPO), und die ergehende Entscheidung ist als "Anerkenntnisurteil" zu bezeichnen (§ 313b Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es enthält regelmäßig weder einen Tatbestand (also tatsächliche Feststellungen) noch Entscheidungsgründe (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn - wie gesagt: Grundlage des Anerkenntnisurteils ist ausschließlich das Anerkenntnis.

 

Weitere Informationen zur richtigen Gestaltung des Impressums, insbesondere der "leichten Erkennbarkeit", "unmittelbaren Erreichbarkeit" und "ständigen Verfüg-barkeit" lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 38 ff.

OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 02.10.2014; Az.: 6 U 219/13)

OLG Frankfurt a.M.:

Keine kostspielige Mehrwert-Telefonnummer im Impressum

 

Teure Mehrwert-Telefonnummern in Impressen sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (0LG) Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 02.10.2014 (Az.: 6 U 219/13) festgestellt. Die Angabe einer kostenintensiven 0900er-Nummer stelle keine "effiziente" Kommunikationsmöglichkeit dar, wie sie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gefordert werde.

 

Damit bestätigte die Berufungsinstanz ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. vom 02.10.2013 (Az.: 2-3 O 445/12). Der unterlegene Online-Händler hatte in seiner Anbieterkennzeichnung neben seinem Namen, der Rechtsform, Anschrift und den Vertretungsberechtigten, als Fernsprechverbindung eine kostenpflichtige Mehrwertnummer angegeben, bei der Kosten von 49 EUR-Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 EUR pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfielen. Ein Kontaktformular war nicht vorhanden.

 

Darin sah der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. einen eklatanten Verstoß gegen zentrale Anforderungen des TMG:

 

"(...) § 5 Abs. 1 S. 2 TMG sieht vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. (...)

 

Maßgeblich ist nach den Vorgaben des EuGH (...), dass der Nutzer Angaben erhält, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzt, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziert („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar ist („effizient“ – EuGH, Urteil vom vom 16. 10. 2008, Az.: C 298/07 = NJW 2008, 3558 – Internet Versicherung, Tz. 29 - 30).

 

„Effizienz“ beinhaltet vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit (vgl. die Nachweise bei Lorenz VuR 2009, 295, 298). Man kann daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stehen dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten können, hat das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert. (...)"

 

Nach Auffassung des Senats sind Telefonkosten von 2,99 EUR/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme "abzuschrecken". Das vom betreffenden Online-Händler geforderte Entgelt liege an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise. Die damit verbundene Kostenersparnis des Diensteanbieters, die ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen könne, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet sei, für ihn eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lasse sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

 

Das OLG hat allerdings unentschieden gelassen, ob es die generelle Verwendung von Mehrwert-Telefonnummern im Impressum für unzulässig hält, oder nur die Angabe besonders kostspieliger 0900er-Verbindungen. Einerseits legt der Hinweis auf die verbraucherpolitisch unzulässige "zusätzliche Einnahmequelle" die Vermutung nahe, dass es wohl auch billigere 0180er-Nummern als unrechtmäßig einstufen würde. Andererseits könnte der Verweis auf die "an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise" bedeuten, dass  es preiswertere Telefonverbindungen zu "üblichen Kosten" (z. B. 180er-Nummern) ggf. tolerieren würde.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen die Revision zugelassen. Möglicherweise werden sich mit dieser Frage also noch der Bundesgerichtshof und ggf. der Europäische Gerichtshof befassen.

 

Hinweis: Bis zur endgültigen Klärung der Frage sollten Diensteanbieter in ihrem Impressum sicherheitshalber auf die Angabe kostenpflichtiger Telefonverbindungen (0180er-, 0900er-Nummern etc.) verzichten und auf einen Festnetzanschluss verweisen. Inwieweit die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn - anders als im hier zu beurteilenden Fall - über die Mehrwert-Telefonnummer hinaus ergänzend eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (z. B. durch ein Kontaktformular) möglich ist, muss im Einzelfall eingehend geprüft werden.

 

Anmerkung: Zur kontroversen Diskussion im juristischen Schrifttum vgl. Lorenz, VuR 2009, 295, 297; Ernst, jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2; (unter dem Regime des TDG:) Gravenreuth/Kleinjung, JurPC 273/2003, Abs. 16 und 20

 

Weitere Hinweise zu den Pflichtauskünften, insbesondere den zwingend erforderlichen Kontaktinformationen (postalische Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen etc.) lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 23 ff.

Landgericht Berlin (Urteil vom 28.08.2014; Az.: 52 O 135/13)

LG Berlin:

Mail-Box darf kein toter Briefkasten sein

 

Websiten-Betreiber müssen die E-Mail-Anfragen, die sie in ihrer Mail-Box unter der angegebenen elektronischen Adresse erhalten, lesen und zügig bearbeiten. Automatisch generierte Antwort-Mails mit Hinweisen auf Hilfe-Seiten und Kontaktformulare genügen nicht. Das hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.8.2014; Az.: 52 O 135/13) entschieden.

 

Damit hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Suchmaschinen-Giganten Google Inc. in der ersten Gerichtsinstanz durchgesetzt. Wer als User über die im Unternehmens-Impressum angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht verschickte, bekam bislang als Antwort eine lange, automatisch generierte Rückmeldung, in der u.a. hieß:

 

“Dieses ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich. (...) Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden können.”

 

Es folgte eine umfangreiche Aufzählung von Links zu verschiedenen Hilfe-Seiten und Kontaktformularen mit dem Hinweis, der Nutzer könne seine Anfrage dort noch einmal stellen.

 

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 28.8.2014; Az.: 52 O 135/13 festgestellt, dass diese Ausgestaltung des Impressums gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, über die keine individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter der Beklagten möglich sei, stelle keine "Angabe, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" ermögliche. Daraus folge, dass

 

“die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht allein der Identifikation des Telemedienanbieters dient, sondern dass Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist, dass der Verbraucher einfach Kontakt zu dem Anbieter aufnehmen kann. Dies wird über die von der Beklagten im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht gewährleistet.

 

Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG geforderte 'schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation' wird durch die von der Beklagten angegebene E-Mail-Adresse in Kombination mit dem System aus automatisierter Antwort und Weiterleitung auf die Hilfeseiten mit den entsprechenden Kontaktformularen nicht gewahrt.”

 

Anbieter elektronischer Medien seien verpflichtet, eine funktionierende E-Mail-Adresse anzugeben, die gewährleiste, dass der Inhalt eingehender Mails zu Kenntnis genommen werde. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des TMG. Das LG Berlin wörtlich:

 

"Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hierdurch keine persönliche Prüfpflicht dergestalt aufgestellt, dass jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es darf lediglich nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die angegebene Adresse eingehende E-Mail gelesen wird. (...)

 

Es geht nicht um eine Prüfpflicht, sondern darum, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden kann. Wenn von vorneherein klar ist, dass eingehende E-Mails nicht gelesen werden, kann nicht von Kommunikation gesprochen werden.

 

Kommunikation mag zwar keine individuell reflektierte Antwort erfordern – ein vorformuliertes Standardschreiben kann im Einzelfall genügen – es muss aber zumindest vom System vorgesehen sein, dass eine Kontaktaufnahme möglich ist, und zwar auf dem angegebenen Weg über E-Mail und nicht auf irgendeinem anderen Weg.

 

Weitere Hinweise zu den Pflichtauskünften, insbesondere den zwingend erforderlichen Kontaktinformationen (postalische Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen etc.) lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 23 ff.

LG Leipzig (Urteil v. 12.6.2014, 05 O 848/13)

LG Leipzig:

Aufsichtsbehörde im Impressum ist Pflicht

 

Internet-Anbieter, die einen sog. "Zulassungsberuf" ausüben, müssen neben den allgemeinen Informationen zu ihrer Person und Firma auch Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Impressum aufnehmen. Das hat das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 12.06.2014 (Az.: 5 O 848/13) festgestellt.

 

Eine Immobilienmaklerin hatte in der Anbieterkennzeichnung auf ihrer Firmen-Website keinerlei Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht. Hiergegen richtete sich eine Abmahnung, über welche nun die Wettbewerbskammer des LG Leipzig (Urteil v. 12.6.2014, 05 O 848/13) zu befinden hatte. Das Gericht sah in den unterlassenen Veröffentlichungen eine Verletzung des Telemediengesetzes (TMG) und damit einen justiziablen Wettbewerbsverstoß. Hierzu führte die Kammer u. a. aus:

 

“Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetz (TMG) stellt nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser ist vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

 

Die Spürbarkeitsgrenze ist vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung sind, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.”

 

Erforderlich - so das LG Leipzig - seien nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG "Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde". Die bloße Nennung des Names der Behörde genüge nicht. Zu veröffentlichen seien darüber hinaus ihre Kontaktdaten, also Anschrift und Telefonnummer, E-Mail-Anschrift.

 

Die Entscheidung des LG Leipzig ist für alle Internet-Anbieter bedeutsam, die ihre Dienste im Rahmen einer Tätigkeit anbieten oder erbringen, die der behördlichen Zulassung bedarf. Dazu zählen neben Gastronomiebetrieben, Bauträgern und Maklern auch Spielhallenbetreiber und Versicherungsunternehmen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gilt jedoch auch für Diensteanbieter aus den Freien Berufen, also Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten etc. Die Angaben überschneiden sich mit denen aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG. Darüber hinaus sind auch Berufe betroffen, die zwar grundsätzlich nicht reguliert sind, bei denen aber die Führung eines bestimmten Titels von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

 

Statt der expliziten Veröffentlichung der einzelnen Kontaktdaten genügt es allerdings, wenn der Betreiber auf seiner Website einen Link zu der Seite des Online-Portals der Aufsichtsbehörde setzt, auf der die entsprechenden Informationen aufgeführt sind.

 

Weitere Informationen zu den speziellen Pflichtinformationen, insbesondere den zwingend erforderlichen Angaben bei Zulassungs-, reglementierten und Freien, aber auch nicht regulierten Berufen lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 26 ff.

LG Stuttgart:

Impressumsfunktion von Xing reicht nicht

 

Die von XING bereitgestellte Impressumsfunktion ist nicht gesetzeskonform. Das hat das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden. Danach verstößt die am rechten unteren Seitenrand angebrachte Anbieterkennzeichnung auf XING gegen § 5 TMG, weil sie nicht "leicht erkennbar" sei. Zur Begründung führt das Landgericht u. a. folgendes aus:

 

"(...) der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei "(...) Rechtsanwälte" angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet ("Impressum von '...'"). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich (...) am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt. Es liegt somit ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vor. (...) Dieser Verstoß ist spürbar i. S. v. § 3 UWG.“

 

Damit hat nur wenige Wochen nach der Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 03.06.2014; Az.: 33 O 4149/14) eine weitere Zivilinstanz zur Frage der Anbieterkennzeichnung auf dem Business-Netzwerk Stellung genommen.

 

Das Urteil des LG Stuttgart ist zum großen Teil auf erheblichen Widerspruch gestoßen. Der unterlegene Kläger hat Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt (dortiges Az.: 2 U 95/14).

 

Am 04.08.2014 hat XING allerdings mitgeteilt, zwischenzeitlich die erforderlichen Änderungen bei der Anbieterkennzeichnung durchgeführt zu haben, um die Anforderungen des Landgerichts Stuttgart zu erfüllen. Die Impressumsfunktion befindet sich nunmehr im sofort sichtbaren Breich und ist auch optisch vergrößert gestaltet worden.

 

Ergänzung (30.11.2014): In der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart hat der 2. Zivilsenat durchblicken lassen, er werde der Berufung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage stattgeben und das gegenteilige Urteil des Landgerichts aufheben (siehe oben: AKTUELL - "Kommando zurück - Doch keine Impressumdpflicht bei XING")

 

Weitere Informationen zur richtigen Gestaltung des Impressums, insbesondere der "leichten Erkennbarkeit", "unmittelbaren Erreichbarkeit" und "ständigen Verfüg-barkeit" lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 38 ff.

LG München I:

Impressumspflicht auch bei XING!

 

Wer ein Profil auf der Business-Plattform XING einstellt, unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 TMG. Das hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 33 O 4149/14) entschieden. Bei einem Verstoß hiergegen liegt regelmäßig auch ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Geschäfts-Plattform steht damit nach der Rechtsprechung in einer Reihe mit anderen sozialen Netzwerken, wie Facebook, Twitter etc., deren Nutzer mit ihren Web-Auftritten als "Anbieter von Telemedien" i. S. d. TMG eingestuft werden.

 

Das LG München I hat in seiner konkreten Entscheidung eine "unlautere geschäftliche Handlung" als gegeben angesehen, einen Wettbewerbsverstoß jedoch verneint, weil die Bagetellschwelle i. S. d. § 3 UWG nicht überschritten worden sei. Auszug aus dem Urteil:

 

"Eine nach § 4 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).

 

Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform “XING” dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über “XING” üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei “XING” gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei “Facebook” oder “Google+” nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist."

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Weitere Informationen zur Impressumspflicht von Anbietern und Teilnehmern sozialer Netzwerke, sowie der wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Verstößen gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht, lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 14 f. und 42 ff.

LG Berlin:

WhatsApp-AGB müssen deutsch sprechen - Ergänzungsbedarf beim Impressum

 

Der Instant-Massaging-Dienst WhatsApp darf seine Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland künftig nicht mehr nur unter Verwendung englischsprachiger AGB anbieten. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 09.05.2014 (Az.: 15 O 44/13) entschieden. Der Instant-Messaging-Dienst muss also seine Geschäftsbedingungen künftig in deutscher Sprache formulieren.

 

Zudem muss WhatsApp  auch bei seinem unzureichenden Impressum nachbessern. Das Portal hatte weder einen Vertretungsberechtigten, noch die geographische Anschrift ihrer Niederlassung, einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-MAil-Anschrift oder ihre Registereintragung und -nummer veröffentlicht und damit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 TMG verstoßen.

 

Das LG erließ seine Entscheidung als Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. WhatsApp kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils dagegen Einspruch einlegen.

 

Weitere Informationen zu den speziellen Pflichtangaben bei der Anbieter-kennzeichnung lesen Sie im aktuellen Ratgeber "Das Impressum im Internet", Seite 21 ff.